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   OVG Sachsen, 24.08.2018 - 5 A 82/17   

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https://dejure.org/2018,47780
OVG Sachsen, 24.08.2018 - 5 A 82/17 (https://dejure.org/2018,47780)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 24.08.2018 - 5 A 82/17 (https://dejure.org/2018,47780)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 24. August 2018 - 5 A 82/17 (https://dejure.org/2018,47780)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    SächsHSFG § 32 VwVfG § 44 VwVfG § 48
    Diplomprüfung, Modulprüfung, endgültiges Nichtbestehen, Prüfungsordnung, Inkrafttreten, Immatrikulation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 16.12.2009 - 6 C 40.07

    Rechtsanwalt; Anwaltsnotar; Attorney-at-Law; Solicitor; Diplomanerkennung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.08.2018 - 5 A 82/17
    Es kann dahinstehen, ob das Vorliegen eines bei der zuständigen Behörde gestellten Antrags auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes als Klagevoraussetzung oder als Sachurteilsvoraussetzung anzusehen ist (vgl. zum Streitstand: BVerwG, Urt. v. 16. Dezember 2009 - 6 C 40.07 -, juris Rn. 24).

    Diese mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbare Zulässigkeitsvoraussetzung folgt aus § 68 Abs. 2, § 75 Satz 1 VwGO ("Antrag auf Vornahme") und zusätzlich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, nachdem es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden (BVerwG, Urt. v. 16. Dezember 2009 - 6 C 40.07 -, juris Rn. 27).53 Die Beklagte ist nicht erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit dem Wunsch des Klägers nach einer Beseitigung der Bescheide vom 12. Mai 2014 und vom 13. November 2013 konfrontiert worden.

  • BVerwG, 28.11.2007 - 6 C 42.06

    Marktdefinition, Marktregulierung, Regulierungsverpflichtung, Zugang,

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.08.2018 - 5 A 82/17
    Sie gelte grundsätzlich unabhängig davon, ob der erstrebte Verwaltungsakt auf Antrag oder von Amts wegen zu erlassen sei (BVerwG, Urt v. 28. November 2007 - 6 C 42.06 -, juris Rn. 23).
  • BVerfG, 07.12.2010 - 1 BvR 2628/07

    Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zum 1. Januar 2005 verfassungsgemäß

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.08.2018 - 5 A 82/17
    56 Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Vorschrift nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift oder wenn der Beginn ihrer zeitlichen Anwendung auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm durch ihre Verkündung rechtlich existent, das heißt gültig geworden ist (vgl. zu Gesetzen: BVerfG, Beschl. v. 7. Dezember 2010 - 1 BvR 2628/07 -, juris Rn. 45 m. w. N.).
  • BVerwG, 27.01.2015 - 6 B 43.14

    Modularer Studiengang; Akkreditierung; Lern- und Prüfungseinheit der Module;

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.08.2018 - 5 A 82/17
    Es bestand ein durch Art. 12 Abs. 1 GG geschütztes Interesse der Studierenden, am Semesterende die vorgesehenen Modulprüfungen ablegen zu können, damit sie ihre durch die Lehrveranstaltungen vermittelten Kenntnisse unmittelbar im Anschluss daran verwenden konnten und sie nicht später erneut durch Prüfungsvorbereitungen ohne zeitlichen Bezug zur Lehrveranstaltung hätten aktualisieren müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. Januar 2015 - 6 B 43/14 -, juris Rn. 16f.).
  • OVG Sachsen, 16.04.2008 - 5 B 49/07

    Industrie- und Handelskammer; Pflichtmitgliedschaft; Rechtsanwalt;

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.08.2018 - 5 A 82/17
    20 a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 192; st. Rspr.).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.10.2017 - 9 S 1965/16

    Prüfungsanmeldung; Mitwirkungspflicht des Prüflings; Ergänzung des gerichtlichen

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.08.2018 - 5 A 82/17
    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass ihr als Prüfungsbehörde - unter dem Gesichtspunkt des gebotenen Grundrechtsschutzes durch Verfahren - eine Fürsorgepflicht zukommt, die mit entsprechenden Informations- und Hinweispflichten verbunden ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 30. Januar 2004 - 7 ZB 03.3153 -, juris Rn. 12; VGH BW, Urt. v. 4. Oktober 2017 - 9 S 1965/16 -, juris Rn. 83 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 30.04.2002 - 5 B 107/01

    Stelle ist jede durch das Organisationsrecht gebildete Einheit; Der Erlass von

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.08.2018 - 5 A 82/17
    Es genügt, dass ein gerecht und billig denkender, aufgeschlossener Staatsbürger ohne weitere Ermittlungen oder besondere rechtliche Überlegungen zu dem Schluss kommen muss, dass der Verwaltungsakt unmöglich rechtens sein kann (SächsOVG, Urt. v. 30. April 2002 - 5 B 107/01 -, juris Rn. 57, m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 24.01.2011 - 5 A 630/08

    Rechtliches Gehör, endgültige Herstellung, Parkfläche, Wald, grundsätzliche

    Auszug aus OVG Sachsen, 24.08.2018 - 5 A 82/17
    Enthält das Zulassungsvorbringen in Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen keine Ausführungen dazu, welcher konkrete Vortrag nicht berücksichtigt wurde, und inwieweit die Berücksichtigung zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können, so fehlt es an der gebotenen Darlegung, dass das angegriffene Urteil auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beruhen kann (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 24. Januar 2011 - 5 A 630/08 -, juris Rn. 21).
  • VGH Bayern, 30.01.2004 - 7 ZB 03.3153
    Auszug aus OVG Sachsen, 24.08.2018 - 5 A 82/17
    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass ihr als Prüfungsbehörde - unter dem Gesichtspunkt des gebotenen Grundrechtsschutzes durch Verfahren - eine Fürsorgepflicht zukommt, die mit entsprechenden Informations- und Hinweispflichten verbunden ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 30. Januar 2004 - 7 ZB 03.3153 -, juris Rn. 12; VGH BW, Urt. v. 4. Oktober 2017 - 9 S 1965/16 -, juris Rn. 83 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 01.10.2019 - 5 A 272/19

    Vertretungszwang; passiv; Rechtsmittelgegner

    Einen solchen Verfahrensmangel lässt auch eine gleichmäßig rechtswidrige Behandlung aller Prüflinge nicht entfallen oder unbeachtlich werden (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 24. August 2018 - 5 A 82/17 -, juris Rn. 58).
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